Wer ein eBook oder ein Buch mit einem „Print on Demand“-Anbieter wie z. B. Amazon CreateSpace veröffentlicht, der ist dafür verantwortlich, dass es ein vollständiges Impressum enthält. Denn die Impressumspflicht gilt für Verlage genauso wie für selbstverlegende Autoren. So will es das deutsche Medienrecht.
Im Internet kursieren viele Gerüchte und Gedanken zu dem Thema. Was tatsächlich laut Medien- bzw. Presserecht zu beachten ist, fassen wir zusammen.
Sag mir, wo du wohnst …
und ich sag dir dein Presserecht
Jedes Bundesland hat sein eigenes Landespressegesetz, in dem das Presserecht geregelt wird. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die in den meisten Bundesländern mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € geahndet werden kann. In Brandenburg sind es 25.000 € und in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen sogar 50.000 €. Grund genug also, sich näher mit dem Pressegesetz zu befassen.
(Bitte beachte, dass wir trotz gründlicher Recherche keine Gewähr für unsere Angaben geben können. Damit du dich weiter informieren kannst, stellen wir am Ende des Artikels für jedes Bundesland unsere Quellen zur Verfügung.)
Pflichtangaben im Impressum
Oft findet man Angaben zum Autor, dem Erscheinungsjahr mit dem Copyright-Symbol ©, der Auflage, die ISBN, wer das Lektorat übernommen hat, wer das Cover oder den Umschlag gestaltet hat usw. Im Grunde kann der Autor in das Impressum hineinschreiben, was er möchte – solange er auch die Pflichtangaben macht.
Und diese sind:
- Name (oder Firma) und Anschrift des Verlags, Verfassers oder Herausgebers
- Name (oder Firma) und Anschrift des Druckers
Wer auf Nummer sicher gehen will, liest es selbst nach. Als Beispiel sei hier § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Presserechts zitiert:
„Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.“
Auch eBooks sind „Druckwerke“
Im Presserecht ist stets von „Druckwerken“ die Rede. Da eBooks nur digital existieren, kommt man schnell auf die Idee, dass diese nicht dazu zählen. Doch das tun sie.
In § 6 Abs. 5 des Presserechts von Sachsen-Anhalt steht es ganz explizit:
„Digitale Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild oder Ton, die auf Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen verbreitet werden. Für digitale Publikationen gelten die Regelungen für Druckwerke entsprechend, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist.“
Wo muss das Impressum hin?
Üblicherweise befindet sich das Impressum auf Seite 2 oder 4 eines gedruckten Buchs. Dies ist aber nicht gesetzlich geregelt. Hauptsache ist, dass es vollständig, lesbar und auch auffindbar ist.
Ablieferungspflicht und Anbietungsverpflichtung
Im Pressegesetz einiger Bundesländer ist eine so genannte Ablieferungspflicht geregelt – in manchen nur eine Anbietungsverpflichtung. Ersteres verpflichtet den Selbstverleger, ein Pflichtexemplar an gewisse Institutionen (meist die Landesbibliothek) kostenfrei und unaufgefordert abzugeben. Wie das bei eBooks gehandhabt wird, ist dort zu erfragen. Bei der Anbietungsverpflichtung genügt es, wie der Name schon sagt, den aufgeführten Institutionen unaufgefordert ein kostenloses Exemplar anzubieten.
Auch hier begeht man eine Ordnungswidrigkeit, wenn man dieses versäumt. Die betroffenen Bundesländer sind in der Liste mit * versehen. Wer dort seinen Wohnsitz hat, dem empfehlen wir dringend, sich in dem entsprechenden Presserecht über seine Pflichten diesbezüglich zu informieren.
Links zum Presserecht der jeweiligen Bundesländer
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg*
Bremen*
Hamburg
Hessen*
Mecklenburg-Vorpommern*
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz*
Saarland*
Sachsen*
Sachsen-Anhalt*
Schleswig-Holstein*
Thüringen*
Im Prinzip wäre das alles ganz einfach, wenn ich bislang nicht vergeblich nach verlagsunabhängigen Büchern gesucht hätte, in denen die genaue Postanschrift des Autors oder der Autorin gestanden hätte. Und die großen Verlage nennen auch nur selten eine Anschrift.
In der Praxis muss es also auch noch eine Auslegungsmöglichkeit geben, die man als juristischer Laie nicht sofort sieht.
Auf die Frage, warum große Verlage ihre Anschrift nicht nennen, höre ich oft das Argument, dass diese als eingetragene Unternehmen ja leicht zu finden wären. D. h. sollte jemand ein Anliegen haben, könne die Post allein durch Verlagsnamen und Verlagsort zugestellt werden.
Fehlende Angaben in verlagsunabhängigen Büchern könnten auf Unwissenheit zurückzuführen sein. (Was ja bekanntlich nicht vor Strafe schützt.) Aus diesem Grund bezieht sich unser Artikel tatsächlich nur auf den reinen Text des Pressegesetzes – damit steht man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Viele Grüße
Corinna
Ich lebe und arbeite in den USA, meine Print-Bücher werden von einem in Saarbrücken ansässigen Verlag herausgegeben, meine in Eigenregie erscheinenden e-Books durch Amazon-kdp in Luxemburg.
Muß ich mich ums deutsche Presserecht kümmern? Wenn ja, welches?
Gruß und danke,
Peter
Hallo Peter,
das ist eine knifflige Frage.
Was die Printbücher angeht, muss sich der Verlag um das Presserecht seines Bundeslandes kümmern. (Das war der einfache Part.)
Wenn du die eBooks als Selbstverleger herausgibst, bist du natürlich selbst dafür verantwortlich. Aber als Autor und Herausgeber mit Wohnsitz in den USA veröffentlichst du bei Amazon mit Sitz in Luxemburg – da sehe ich nicht, warum du dich an irgendein deutsches Presserecht halten solltest. Schließlich erscheint das eBook (zwar vermutlich in deutscher Sprache, allerdings) in mehreren europäischen Ländern, sowie den USA und Indien.
Da ich deine genaue Situation in den USA nicht kenne, kann ich keine Gewähr für die Richtigkeit meiner Antwort geben. Vielleicht findest du dazu Näheres bei Amazon KDP in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: https://kdp.amazon.com/self-publishing/help?topicId=APILE934L348N
Viele Grüße
Corinna
Stichwort Telemediengesetz:
„Für digitale Publikationen gelten die Regelungen für Druckwerke entsprechend, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist.“
Der Sachverhalt ist ja durch das Telemediengesetz geregelt, denn eBooks sind Medien, die auf elektronischem Wege vertrieben und übermittelt werden.
Richtig. Die Impressumspflicht gilt für eBooks genauso wie für Druckwerke. Danke für das Hervorheben, falls das im Artikel nicht deutlich genug gemacht wurde.
Viele Grüße
Corinna
Mein Monatsmagazin hat eine Auflage von 40,
fällt es da schon unter das Landespressegesetz?
Hallo,
nun, dazu zitiere ich beispielhaft aus dem Landespressegesetz Rheinland-Pfalz:
Wenn das Monatsmagazin also mit dem derzeitigen Herstellungsverfahren auch einer größeren Masse zugänglich gemacht werden kann (sprich: nicht handegeschrieben und gebastelt ist) und dazu bestimmt ist, Texte o. ä. zu verbreiten, dann gehe ich davon aus, dass es unter das Landespressegesetz fällt.
Ich hoffe, das hilft ein wenig weiter!
Viele Grüße
Corinna
[…] 1,25 – – – – – – – – Office-Loesung.de (Zeilenabstand z.B. 1,25) Speziell zum Thema Impressum: Selbstverleger: Was muss ins Impressum? | ebokks (Impressumspflicht/Rechtliches) Eigenes Buch veröffentlichen und kostenlos Bücher verlegen lassen […]
Was das Impressum angeht, ist eines völlig klar: Wer in Deutschland publiziert, ob Verlag oder Selbstverleger, Print oder Ebook, muss ein Impressum nach den entsprechenden Ländervorgaben angeben. Das ist auch okay so, damit bei Rechtsverstößen die entsprechenden Stellen aktiv werden können. Damit sind nicht die Abmahnanwälte gemeint, sondern Privatpersonen oder ordentliche Gerichte, zum Beispiel in Fällen von extremen Inhalten (wie Aufforderung zur Gewalt), Diffamierung oder bei Plagiaten.
Der eigentlich interessante Aspekt, was Veröffentlichungen via Amazons KDP angeht, ist dieser:
Jeder Selbstverleger geht dort einen Vertrag ein mit einer Firma, die ihren Sitz in Luxemburg hat. Er unterliegt damit zum Beispiel dem luxemburgischen Steuergesetz, was die zu erhebende Umsatzsteuer angeht. Und dort wird das Buch auch veröffentlicht, nicht in Deutschland. Amazon.de ist nur der Auslieferer. Ebenso verhält es sich mit Amazons Printpartner Create Space. Die haben ihren Sitz in den USA, veröffentlichen ebenfalls über Amazon in Luxemburg. Gedruckt wird zwar in Leipzig, aber das ist wiederum nur der Auslieferer. Und DA stellt sich die entscheidende Frage:
Wenn ich also nicht in Deutschland veröffentliche, wo greift da die hiesige Impressumspflicht?
Falsch gedacht? Für hilfreiche Antworten wär ich dankbar.
Gruß
Daniel
Im Grunde ist das schon richtig gedacht … Aber: Wer sich bei CreateSpace anmeldet, der bestätigt auch das Member Agreement. In diesem macht CreateSpace ausdrücklich klar, dass der Autor selbst der Verleger ist und die volle Verantwortung für die Publikation übernimmt sowie die Pflichten in seinem Land erfüllt, was die Veröffentlichung betrifft.
Auch in den KDP Vertragsbedingungen wird deutlich, dass der Selbstverleger eben der Verlag ist. Und wenn dieser seinen Wohnsitz in Deutschland hat, gilt die deutsche Impressumspflicht.
Ich hoffe, das hilft weiter!
Viele Grüße
Corinna
Hallo,
reicht es nicht aus, wenn im Impressum Name und mein Postfach hinterlegt sind? Oder der Name und meine Postnummer? Ich lasse mir eigentlich sämtliche Post zu einem dieser beiden Ziele schicken.
Ich frage mich zudem, ob es nicht unverantwortlich dem Autoren gegenüber ist, dass seine Privatadresse im Buch genannt sein muss. Wenn ich ein Buch mit kontroversem Inhalt veröffentliche möchte ich ja keine Leser, die anderer Meinung sind, mit Baseballschlägern vor der Haustür stehen haben.
Hallo,
laut dem aktuellen Gesetz reicht es leider nicht aus, fürchte ich. Denn ein Postfach ist keine ladbare Adresse. Dass das Gesetz veraltet ist und der heutigen Selfpublishing-Situation nicht gerecht wird, steht außer Frage.
Viele Grüße
Corinna
Die Frage ist natürlich: wer kontrolliert das? Das wird doch wahrscheinlich nur auf Beschwerden hin kontrolliert (oder durchsuchen die zuständigen Stellen alle in sämtlichen Verlagen, bei BoD, CreateSpace usw erschienen Bücher nach einem ordnungsgemäßen Impressum? glaube ich nicht), so dass man sich also bei unbedenklichen und nicht plagiatverdächtigen Inhalten normalerweise kaum Sorgen zu machen braucht, oder?
Richtig, CreateSpace zum Beispiel kontrolliert nicht, ob seine deutschen Kunden sich an das deutsche Recht hält.
Aber es soll ja so genannte „Abmahnanwälte“ geben, die durch das Internet surfen und nach Gelegenheiten suchen, aktiv zu werden. Und ob man das Risiko eingehen will, doch irgendwann einmal eine Abmahnung zu bekommen, muss jeder für sich selbst entscheiden.
Viele Grüße
Corinna
Hallo …
Ist es bei Angabe der Adresse auch gestattet, eine Postfach-Adresse zu verwenden?
Vielen Dank!
Habe die Antwort weiter oben gefunden … hatte ich überlesen, Sorry!
Hallo, kein Problem! ;)
Für alle, die keine Lust auf Suchen haben, hier noch mal die Antwort in Kurzform: Eine Postfach-Adresse ist nicht für das Impressum geeignet.
Viele Grüße
Corinna
Ich beschäftige mich momentan auch mit dem leidigen Thema des Presserechts in Bayern, da ich in meinen demnächst veröffentlichten Büchern über CreateSpace und KDP eine Adresse angeben muß. Meine Frage wäre nun, hat jemand Erfahrung damit. Habe mich erkundigt und erfahren, dass es deutschlandweit einige Firmen gibt, die Adressen (in existierenden Häusern, da sie auch Büroservice anbieten) vermieten. So hätte ich eine ladungsfähige Adresse, da ich regelmäßig meine Post und auch Einschreiben usw. nach Hause geschickt bekäme.
Wer hier bereits Erfahrung hat oder etwas darüber weiß, bitte schnellstmöglich Bescheid sagen, da es etwas eilt. Ganz lieben Dank bereits im voraus!! Für mich ist das Presserecht in Bayern gültig, da ich in München lebe.
Habe in meinem Artikel vergessen zu schreiben, dass es sich natürlich um die Pflichtangeben im Impressum handelt. Vielen Dank!!!
Hallo Anna,
wir haben leider selbst noch keine Erfahrung mit so einem Service gemacht. Ich weiß nur, dass ein Postfach zum Beispiel nicht als ladefähige Adresse gilt. Am besten wäre es sicherlich, wenn du dich mit dieser Frage an einen Anwalt oder eine Rechtsberatung wendest.
Wenn du Näheres herausgefunden hast, freue ich mich, wenn du es mit uns teilst! Denn du bist sicherlich nicht die Einzige, die das interessiert.
Viele Grüße
Corinna
Viele EBook Autoren, die ja Eigenverleger sind, sind sich nicht klar darüber, dass sie keinem Hobby nachgehen, sondern einen Verlag betreiben. Dazu gehört, dass man sich rechtlich konform verhält. Man meldet sein unternehmerisches Tun beim FA an. Man ist als Eigenverleger Freiberufler und bekommt auch eine Steuernummer. Man hat in seinen Büchern, EBook oder Print, auch seinen Verlag offen zu legen. Als Selbstverleger hat man natürlich auch die gleichen Pflichten zu erfüllen wie ein klassischer Printverlag.
Jedes Unternehmen hat eine Unternehmensadresse. Ist der Geschäftssitz die Wohnung, dann muss man halt seine Wohnanschrift angeben, die die Verlagsanschrift ist. Anstatt zu schreiben Rosa Roth oder Paul Green heit es dann u.a. Rot Eigenverlag.
Dass Verlage ihre Autoren schützen ist klar, denn der Autor ist ja nicht der Verlag. Er schreibt ein Buch, für dass er zwar die Rechte behält, oder auch nicht, doch die Nutzungsrechte hat der Verlag, insofern ist er auch für Druck und Inhalt verantwortlich. Man kann jeden Verlag anschreiben und ihn bitten, die Post an den Autor weiter zu leiten. Ob er es macht, ist eine andere Sache.
Ich verstehe nicht, warum die Impressumspflicht so ein Problem ist. Egal wo das EBook verkauft wird, der Verlagssitz ist Deutschland, dort ist der Verleger auch presserechtlich einzuordnen. Amazon ist Händler, den interessiert in erster Linie einmal die handelsrechtliche Seite. Amazon prüft den Inhalt bezüglich solcher Rechte wie Urheberrecht. Es ist zwar belastend, die nervigen Fragen von Amazon zu beantworten, doch korrekt.
Jeder kann bei Nationalbibliothek nachfragen, ob er ein Belegexemplar abzuführen hat. Allgemein verzichtet man bei EBooks noch gerne. Aber es gibt ja EBooks mit wissenschaftlichem Inhalt, warum also die nicht einliefern? Für den Autoren kann das weitreichende positive Folgen haben, wie Rentenansprüche, Versicherungsmöglichkeiten in der Künstlerkrankenkasse usw. Zuwendungen aus dem VG Wort Fonds etc.
Wer ein Buch verlegt, betreibt einen Verlag, er ist ein Verleger, und damit muss er sich auch dem Verlagswesen und Presserecht unterwerfen.
IMHO
Hallo erstmal,
ich habe folgendes vor und dabei sind Fragen entstanden. Die Fragen zum Impressum selbst sind mir schon klar, aber Probleme gibt es mit der Einordnung. Also: Ich habe ein CEWE-Fotobuch anfertigen lassen (kein Text, nur Fotos), da gibt es ja weder Impressum, noch Stückzahlen oder Pflichtexemplare usw. Sozusagen ein privater Spaß. Was ist nun, wenn ich dieses Buch über eine Druckerei in 20…100 Exemplaren drucken lassen will und die Bücher dann privat verschenke oder verkaufe (von der Abführung der Umsatzsteuer mal abgesehen)? Ist das dann ein „Druckwerk“ dem Gesetz nach (obwohl ja nach wie vor ein simples Fotobuch)? Unterliegt es dem Pressegesetz? Muss ich demnach Pflichtexemplare einsenden? Interessiert das überhaupt irgendjemanden aus juristischer Sicht? Immerhin ist es ja nur aus einem privaten Interesse heraus entstanden bzw. lediglich eine Vervielfältigung eines sog. „Fotobuchs“, wie es viele gibt und dabei ja offenbar das Pressegesetz keine Anwendung findet, jedenfalls kann ich in den Gesetzestexten nichts finden. Aber ich könnte ja auch beim Bestellen größere Stückzahlen angeben, mache das aber aus Kostengründen bei CEWE nicht.
Alles irgendwie ziemlich unklar für mich. Und wie gesagt, es ist alles privat ohne direktes Gewinnstreben oder längerfristige verlegerische Tätigkeit.
Vielen Dank im voraus, bin auf Antworten gespannt.
Viele Grüße
Uwe
Hallo Uwe,
wenn du das Fotobuch irgendwo zum Verkauf anbietest (sei es online oder auf dem Flohmarkt), dann brauchst du ein Impressum und alles weitere. Wenn du es nur privat weitergeben willst (und evtl. ein paar Euro dafür nimmst, um deine Auslagen zu decken), dann nicht. Ein Gewinnstreben ist im Grunde schon, wenn du ein Exemplar für 5 Euro bei CEWE herstellen lässt und du dir 6 Euro dafür geben lässt. Solange aber alles nur im privaten Bereich abläuft, denke ich, dass alles okay ist.
Viele Grüße
Corinna
Hallo,
und vielen Dank für die schnelle Antwort. Also liegts am Unterschied zwischen privat und kommerziell bzw. wie das bestimmte Leute subjektiv einschätzen, denn der Übergang ist ja doch etwas fließend. Bei mir solls nur privat werden. Da werde ich dementsprechend mit der Druckerei drüber reden. Merkwürdig ist, das man dort die Bücher auch übers web verkaufen kann, aber offenbar keine Pflichtexemplare einsenden muss. Na mal sehen. Trotzdem komisch, das die ganzen Fotobuch-Anbieter nie und nirgends dazu etwas sagen, im Prinzip trifft das ja aber auf alle Fotobücher zu, aber eben nur im Prinzip.
Also danke!
Uwe
Hallo, ich hätte da ebenfalls eine Frage zu dem Impressum: Wieso ist es eigentlich verboten ein Postfach anzugeben, da ich mich weigere meine richtige Adresse in einem Ebook zu veröffentlichen. Immerhin entleere ich das Postfach regelmäßig und ein gesetzlicher Vertreter, den sich einige Autoren besorgen, tut nichts anderes, als mein Postfach selbst auch.
LG Marie
Hallo Marie,
ein Postfach gilt in Deutschland nicht als ladungsfähige Adresse. Es ist nicht direkt so, dass es verboten wäre, es im Impressum anzugeben, sondern eher so, dass es die Anforderung nicht erfüllt. Denn jeder, der mit einem Produkt oder einer Dienstleistung Geld verdienen will, soll „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein, heißt es im Telemediengesetz. Es geht generell darum, Verantwortung für das Produkt zu übernehmen, das man auf den Markt wirft. Das ist zum Schutz der Verbraucher, die ja Geld dafür bezahlen, eigentlich eine gute Sache – auch wenn es für eBooks vielleicht etwas übertrieben erscheint.
Eine Möglichkeit, der Impressumspflicht zu entgehen, ist das eBook vielleicht nicht kommerziell zu vertreiben, z. B. es kostenlos auf die eigene Homepage zu stellen. Auch so kann man sich einen Leserkreis aufbauen, sich einen Namen schaffen, Ruhm und Ehre erlangen. Aber sobald jemand Geld verdienen will und geschäftlich tätig wird, unterliegt er eben gewissen Regeln.
Die gesetzlichen Vertreter, die du ansprichst, übernehmen (vermutlich) gegen Entgelt einen Teil der Verantwortung. Und wenn es nur das zuverlässige und zeitnahe Weiterleiten der Post ist. Das kann ein Postfach leider nicht – und es kann auch nicht zur Rechenschaft gezogen werden, wenn es nicht geleert wird.
Viele Grüße
Corinna
[…] https://www.ebokks.de/2012/08/09/selbstverleger-und-die-impressumspflicht/#comment-13008Eine Sache, die ich mir auch anlesen musste. Unbedingt vor dem Veröffentlichen lesen!!! […]
Hallo Corinna,
vielen Dank für Deinen vielen Hinweise auf Deiner Seite. Du schriebst: „Die gesetzlichen Vertreter, die du ansprichst, übernehmen (vermutlich) gegen Entgelt einen Teil der Verantwortung.“
Wie funktioniert das? Weißt Du mehr über den rechtlichen Vorgang? Ich möchte ein Buch unter einem Pseudonym mit Create Space veröffentlichen. aber auf keinen Fall meine Adresse angeben (ich wohne in Niedersachsen).
Es gibt einen Pseudonym-Service http://www.ideekarree.de/autoren-service/pseudonym-service.html, doch mir ist die rechtliche Seite nicht klar, ob das wirklich für ein gedrucktes Buch ausreichend ist.
In einem Buch (bei Amazon gefunden) steht:
„Der Autor ist unter der folgenden Adresse zu erreichen. Es handelt sich bei der Adresse um einen postalichen Weiterleitungsservice der Firma Ideenkarree, da der Autor seine private Adresse nicht bekannt geben möchte. Die Firma Ideekarree trägt Sorge für die fristgerechte Weiterleitung der Post an den Autor, sofern diese an folgende Adresse gesendet wurde:“
Außerdem müsste ich innerhalb von 24 Stunden erreichbar sein, auch telefonisch.
Wenn das so einfach ginge, könnte man die Adresse einer Freundin oder eines Freundes angeben. Oder?
Herzliche Grüße
Claudia
Hallo Claudia,
rein rechtlich gesehen kannst du nicht einfach die Adresse eines Freundes nehmen. Ob es rechtlich okay ist, so einen Pseudonym-Service zu nutzen, weiß ich nicht – es ist vermutlich eine Grauzone, bis es mal ein gerichtliches Urteil dazu gibt. Denn derjenige, der seinen Namen und seine Adresse ins Impressum setzt – also der Autor, Herausgeber oder Verlag – übernimmt die Verantwortung für den Inhalt, z. B. wenn jemand in dem Buch seine Persönlichkeitsrechte verletzt sieht, es zu einem Plagiatsverdacht kommt etc. Wenn du jemanden hast, der sich als Herausgeber ausgibt (und die Verantwortung übernimmt), dann kann die Adresse dieser Person im Impressum stehen. Das würde ich aber immer auch vertraglich genau festhalten.
Viele Grüße
Corinna
Hi,
wie sieht es aus wenn man Buch ausschließlich für den ausländischen Markt zur Verfügung stellt? Muss man dann als deutscher Staatsbürger auch ein Impressum angeben?
Soweit ich weiß hat man bei Amazon ja die Möglichkeit das Buch nur für ausgewählte Länder zu listen.
Würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Viele Grüße
Adok
Hallo Adok,
das ist eine sehr interessante Frage! Wenn für Bücher das Gleiche gilt wie für Internetseiten, dann würde ich sagen, dass auch in ausländischen Veröffentlichungen das Impressum hinein muss.
„Mit den Regelungen der Anbieterkennzeichnung sollen nicht nur deutsche Verbraucher, sondern auch die im Ausland ansässigen Verbraucher geschützt werden.“ Quelle: http://www.anbieterkennung.de
Ich würde auf jeden Fall auf Nummer Sicher gehen.
Viele Grüße
Corinna
[…] und das End Matter (oder: Back Matter) genannt. In das Front Matter gehören eine Titelseite, das Impressum, eventuell eine Widmung. In das End Matter könnte man eine Danksagung schreiben, einen Hinweis auf […]
Hallo,
ich habe folgende Frage: Ich muss 2500 bis 3000 Broschüren drucken lassen. Es handelt sich dabei um ein Programmheft, das aber noch weitere Informationen, gestalterische Elemente und Texte enthält. Gibt es dafür auch eine Impressumspflicht? Was müsste dann in diesem Fall unbedingt rein?
Viele Grüße
Ingrid
Hallo Ingrid,
ja, auch ein Programmheft benötigt ein Impressum. Die Identität des Absenders (ggf. vollständige Firmierung) und die Anschrift sollte darauf abgedruckt sein. Der Verweis auf eine Homepage, wo ja ein vollständiges Impressum zu finden ist, reicht meines Wissens nicht aus.
Viele Grüße
Corinna
Aha, ok. Dankeschön.
Dann müssten ja auch Angaben zur Druckerei (wir werden eine Onlinedruckerei bemühen) trotzdem noch rein, verstehe ich das richtig? Und was ist mit solchen Angaben wie Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes usw.? Irgendwie schein ich mich gerade durch zu viele Infos gewühlt zu haben, so dass da so ziemlich alles Mögliche an Info bei mir durcheinander gerät. :)
Liebe Grüße
Ingrid
Die Druckerei usw. würde ich in diesem Fall weglassen, da ein Programmheft eher ein Werbemittel denn eine Publikation ist. Damit fällt es unter das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und dieses fordert nur die Identität und die Anschrift des Unternehmers. Lies z. B. dazu auf der Seite der IHK Osnabrück weiter.
Ich hoffe, das verwirrt nicht noch mehr. ;)
Viele Grüße
Corinna
Vielen Dank! :)
[…] Ob Verlag oder Selfpublishing, wenn Du Deine Thesis als Buch veröffentlichst, brauchst Du unbedingt ein Impressum. Dies verlangt das deutsche Medienrecht. Egal, ob als gedruckte Version oder als eBook (auch pdf!). Was Du dabei beachten musst, und welche Angaben in Dein Impressum gehören findest Du hier. […]
Ich möchte ein in englischer Sprache verfasstes Buch als Selbstverlegerin mit Wohnsitz in Deutschland auf dem englischsprachigen Markt veröffentlichen. Benötige ich ein Impressum in deutscher oder englischer Sprache? Ich meine, weil ich in Deutschland veröffentliche, bräuchte ich auf jedenfall ein in deutscher Sprache verfasstes Impressum. Da mein Zielkreis aber im englischsprachigen Raum und eher weniger in Deutschland liegt, benötige ich wohl auch ein englischsprachiges Impressum. Sollte ich lieber ein zweisprachiges Impressum machen?
VG
Susanne
Hallo Susanne,
wenn du gezielt für den englischen Markt veröffentlichst, würde ich das Impressum auch auf Englisch halten. Deine Kontaktinformationen (auf die das deutsche Presserecht besteht) sind ja in beiden Sprachen identisch – ob E-Mail-Adresse, postalische Adresse oder Homepage. Angaben wie „Lektorat“, „Umschlag“ oder „Satz“ sind keine Pflichtangaben, daher müssen sie auch nicht in einer bestimmten Sprache im Impressum stehen. Das Gleiche gilt für Rechtehinweise.
Viele Grüße
Corinna
Hallo Corinna,
ich möchte mein Buch unter Pseudonym veröffentlichen. Es ist dann nicht gerade hilfreich, wenn im Impressum doch mein richtiger Name mit Adresse steht. Wie kann ich das umgehen? Einen Pseudoverlag gründen?
liebe Grüße
Alex
Hallo Alex,
einen Verlag zu gründen, wäre theoretisch eine Möglichkeit, die allerdings nur für den Impressumszweck nicht praktikabel ist. Denn du müsstest ein Gewerbe anmelden, als Kleingewerbetreibende müsste der Verlagsname aber auch wieder deinen vollständigen Namen tragen … und eine „größere“ Unternehmensform bringt eine Menge Bürokratie mit sich.
Schau doch stattdessen mal, ob der Papyrus Autoren-Club oder der Anonymisierungservice vom Autorencentrum etwas für dich ist. Dort zahlst du einen regelmäßigen Beitrag und darfst deren Adresse mit deinem Pseudonym ins Impressum setzen. Sollte jemand Post an diese Adresse schicken, wird sie an dich weitergeleitet.
Inwiefern das mit dem Presserecht vereinbar ist (also ob das wirklich eine gültige ladefähige Adresse ist und du damit auf der sicheren Seite bist) – darüber kann ich allerdings keine Auskunft geben.
Viele Grüße
Corinna
Hallo, ich denke, die Frage war schon mal beantwortet, aber ich möchte doch auf Nummer sicher gehen:
Also, die Impressumspflicht gilt nur, wenn man in Deutschland ansässig ist, ja?
Ich selber lebe in Grossbritannien und habe 4 Bücher auf Deutsch übersetzen lassen und durch KPD und CreateSpace veröffentlichen lassen. Ich arbeite unter einem Pseudonym. Also, ich brauche kein Impressum für die deutschen Bücher?
Hallo,
wenn Sie Großbritannien ansässig sind, sollten Ihre Veröffentlichungen meines Wissens nach den britischen Gesetzen und Rechten unterliegen. Diese kenne ich allerdings nicht. Ich gehe aber davon aus, dass es in Großbritannien auch eine Impressumspflicht gibt.
Leider kann ich Ihnen keine sichere Antwort geben.
Viele Grüße
Corinna Rindlisbacher
Hallo, ist es neben der Impressumspflicht, ebenso Pflicht das Publikationsdatum anzugeben (im Print)? Liebe Grüße, Bernhard
Hallo Bernhardt,
laut Presserecht ist das Publikationsdatum keine Pflichtangabe.
Viele Grüße
Corinna
Hallo liebe selfs-publisher,
wie muss denn nur ein rechtstaugliches, abmahnsicheres Impressum für ein selbst verlegtes Buch, also lt. Gesetz ein Druckwerk, aussehen?
Name, Adresse, Telefon, Mailadresse, ist klar, aber welcher Text, ausser dem Hinweis auf das Urheberrecht, gehört noch dazu? Welcher Disclaimer?
Ich finde im Netz nur Muster oder Vorschläge für Webseiten.
Herzlichen Grüsse aus Berlin
Peter
Hallo Peter,
ich habe im Artikel ja schon exemplarisch aus dem niedersächsischen Presserecht zitiert: „Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.“ Das ist alles.
Ein Hinweis auf das Urheberrecht oder Disclaimer ist unnötig. Denn das Urheberrecht besteht automatisch, auch ohne dass es im Impressum erwähnt wird. Auch Telefonnummer und Mail-Adresse werden laut Presserecht nicht gefordert. Das sind alles freiwillige Angaben.
Das ist zumindest unser Wissensstand. Wir sind allerdings keine Rechtsberatung und übernehmen keine Gewähr.
Viele Grüße
Corinna
Es erschließt sich mir nicht, wie Sie auf die Idee kommen, daß ein Buch, das nicht in Deutschland vertrieben wird, noch nicht einmal dort verlegt wird, ein deutsches Impressum benötigt, nur weil der Autor Deutscher ist. Wer in den Gesetzestext schaut, sieht daß sich das Presserecht ausschließlich auf Veröffentlichung bezieht, die in Deutschland für den Vetrieb in Deutschland verlegt werden. Etwas anderes wäre auch echt daneben, denn am deutschen Recht muß nun gerade nicht mehr die Welt genesen.
Davon unbenommen ist natürlich, daß ein deutscher Autor sein Einkommen in D zu versteuern und anzumelden hat. Aber das ist ein ganz anderer Stiefel.
Hallo Anne,
worauf beziehen Sie sich gerade? Das Impressum richtet sich natürlich nicht nach der Nationalität des Autors. Auch nicht nach der Sprache, in der es geschrieben ist – sondern nach dem Land, in dem es veröffentlicht wird.
Viele Grüße
Corinna
Ich schreibe meine Bücher ausschließlich in englisch und möchte diese auch nur in den USA oder evtl England veröffentlichen. Da ich aber in Deutschland lebe, muss trotzdem ein deutsches Impressum rein?
Viele Grüße
Hallo Lea,
wenn du ein Buch in einem anderen Land veröffentlichst, gelten natürlich die Bestimmungen dieses Landes. Aber wenn du z. B. über CreateSpace ein englischsprachiges Buch veröffentlichst und es auch in Deutschland erhältlich ist, dann muss ein deutsches Impressum hinein.
Viele Grüße
Corinna
[…] Impressumsangaben (Ein korrektes deutsches Impressum besteht aus dem Namen und der ladefähigen Adresse, mehr dazu hier: Selbstverleger: Was muss ins Impressum?) […]
Hallo und Danke für diese Informationen.
Noch eine Frage hätte ich:
Ich habe keinen festen Wohnsitz und reise als digitaler Nomade um die Welt. Kann ich auf ein Impressum verzichten und benötigen meine Bücher, wenn sie ausschließlich über KDP vertrieben werden eine ISBN?
Hallo Alex,
ein eBook braucht bei KDP keine ISBN. Es bekommt von Amazon sowieso eine ASIN zugeteilt, die kostenlos ist und Amazon-intern gilt.
Auch digitale Nomaden haben, wenn sie geschäftlich tätig sind, üblicherweise in irgendeinem Land eine Geschäftsadresse. Diese sollte dann im Impressum stehen. Wie es ist, wenn man weder Geschäftsadresse noch festen Wohnsitz hat und trotzdem geschäftlich tätig sein möchte, kann vielleicht ein Steuerberater besser beantworten.
Für mehr Infos über digitales Nomadentum verweise ich auf Conni Biesalskis eBook „Digital, unabhängig, frei“.
Viele Grüße
Corinna
[…] Selbstverleger: Was muss ins Impressum? […]