Impressumspflicht für Selbstverleger

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Wer ein eBook oder ein Buch mit einem „Print on Demand“-Anbieter wie z. B. Amazon CreateSpace veröffentlicht, der ist dafür verantwortlich, dass es ein vollständiges Impressum enthält. Denn die Impressumspflicht gilt für Verlage genauso wie für selbstverlegende Autoren. So will es das deutsche Medienrecht.

Im Internet kursieren viele Gerüchte und Gedanken zu dem Thema. Was tatsächlich laut Medien- bzw. Presserecht zu beachten ist, fassen wir zusammen.

Sag mir, wo du wohnst …
und ich sag dir dein Presserecht

Jedes Bundesland hat sein eigenes Landespressegesetz, in dem das Presserecht geregelt wird. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die in den meisten Bundesländern mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € geahndet werden kann. In Brandenburg sind es 25.000 € und in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen sogar 50.000 €. Grund genug also, sich näher mit dem Pressegesetz zu befassen.

(Bitte beachte, dass wir trotz gründlicher Recherche keine Gewähr für unsere Angaben geben können. Damit du dich weiter informieren kannst, stellen wir am Ende des Artikels für jedes Bundesland unsere Quellen zur Verfügung.)

Pflichtangaben im Impressum

Oft findet man Angaben zum Autor, dem Erscheinungsjahr mit dem Copyright-Symbol ©, der Auflage, die ISBN, wer das Lektorat übernommen hat, wer das Cover oder den Umschlag gestaltet hat usw. Im Grunde kann der Autor in das Impressum hineinschreiben, was er möchte – solange er auch die Pflichtangaben macht.

Und diese sind:

  • Name (oder Firma) und Anschrift des Verlags, Verfassers oder Herausgebers
  • Name (oder Firma) und Anschrift des Druckers

Wer auf Nummer sicher gehen will, liest es selbst nach. Als Beispiel sei hier § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Presserechts zitiert:

„Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.“

 

Auch eBooks sind „Druckwerke“

Im Presserecht ist stets von „Druckwerken“ die Rede. Da eBooks nur digital existieren, kommt man schnell auf die Idee, dass diese nicht dazu zählen. Doch das tun sie.

In § 6 Abs. 5 des Presserechts von Sachsen-Anhalt steht es ganz explizit:

„Digitale Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild oder Ton, die auf Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen verbreitet werden. Für digitale Publikationen gelten die Regelungen für Druckwerke entsprechend, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist.“

 

Wo muss das Impressum hin?

Üblicherweise befindet sich das Impressum auf Seite 2 oder 4 eines gedruckten Buchs. Dies ist aber nicht gesetzlich geregelt. Hauptsache ist, dass es vollständig, lesbar und auch auffindbar ist.

Ablieferungspflicht und Anbietungsverpflichtung

Im Pressegesetz einiger Bundesländer ist eine so genannte Ablieferungspflicht geregelt – in manchen nur eine Anbietungsverpflichtung. Ersteres verpflichtet den Selbstverleger, ein Pflichtexemplar an gewisse Institutionen (meist die Landesbibliothek) kostenfrei und unaufgefordert abzugeben. Wie das bei eBooks gehandhabt wird, ist dort zu erfragen. Bei der Anbietungsverpflichtung genügt es, wie der Name schon sagt, den aufgeführten Institutionen unaufgefordert ein kostenloses Exemplar anzubieten.

Auch hier begeht man eine Ordnungswidrigkeit, wenn man dieses versäumt. Die betroffenen Bundesländer sind in der Liste mit * versehen. Wer dort seinen Wohnsitz hat, dem empfehlen wir dringend, sich in dem entsprechenden Presserecht über seine Pflichten diesbezüglich zu informieren.

Links zum Presserecht der jeweiligen Bundesländer

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg*
Bremen*
Hamburg
Hessen*
Mecklenburg-Vorpommern*
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz*
Saarland*
Sachsen*
Sachsen-Anhalt*
Schleswig-Holstein*
Thüringen*